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Erbengemeinschaft

Immer dann, wenn mehr als eine Person als Erbe berufen ist, bildet sich kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Erbenstellung durch gesetzliche Erbfolge oder durch ein Testament ergeben hat.

Die Miterben einer Erbengemeinschaft sind nicht nach Bruchteilen am Nachlass beteiligt, sondern in Form einer sogenannten „Gesamthandsgemeinschaft“, was bedeutet, dass keiner der Miterben vor Erbauseinandersetzung über seinen Anteil an der Erbschaft verfügen kann. Vielmehr kann die Erbengemeinschaft nur gemeinsame Verfügungen treffen. Aufgrund dessen ist ein hohes Maß an Abstimmung erforderlich, was immer wieder zu Konflikten innerhalb einer Erbengemeinschaft führt. Die Auseinandersetzungen betreffen zum einen Fragen der Verwaltung des gemeinsamen Nachlasses. Oft sind Immobilien oder andere Gegenstände im Nachlass vorhanden, die nach dem Tod des Erblassers verwaltet werden müssen. Die Fragen, ob einer der Miterben die Immobilie selbst nutzen kann, ob die Immobilie vermietet wird oder wer sie pflegt, birgt häufig Konfliktpotenzial. Jedoch auch eine Vielfalt anderer Themen führt immer wieder zu Problemen, die geklärt werden müssen. Wir als Anwaltskanzlei beraten Sie zum Thema Erbengemeinschaft in Wiesbaden.

Erbauseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft ist ihrem Wesen nach auf Auseinandersetzung angelegt, sodass es das Hauptanliegen ist, die Erbengemeinschaft aufzulösen.
Ziel einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sollte es sein, eine gerechte und den Wünschen des Erblassers entsprechende Verteilung des Nachlasses unter den Miterben zu erreichen. Dabei kann der Nachlass, sofern alle sich einig sind, in natur aufgeteilt werden, ohne dass die Nachlassgegenstände veräußert werden müssen. Können sich die Miterben allerdings nicht darüber einigen, wer welchen Gegenstand erhalten soll und gibt es auch keine diesbezügliche Anweisung des Erblassers, so kann keiner der Miterben einzelne Gegenstände für sich beanspruchen. In diesem Fall ist das Nachlassvermögen zunächst zu veräußern und sodann der verbleibende Geldbetrag nach Erbquoten unter den Miterben zu verteilen.

Können sich die Erben auch über die Veräußerung der Nachlassgegenstände nicht einigen, bleibt letzten Endes nur noch die Versteigerung, was nicht selten mit wirtschaftlichen Einbußen einhergeht.

Verwaltung des Nachlasses

Bis zur endgültigen Auseinandersetzung vergehen aufgrund der oft geführten Streitigkeiten um die Verteilung des Nachlasses Monate, manchmal auch Jahre. Gleiches gilt, wenn der Erblasser die Erbauseinandersetzung für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen hat. In diesem Zeitraum muss der Nachlass zwangsläufig verwaltet werden, wobei den Miterben einer Erbengemeinschaft durch das Gesetz vielfältige Rechte und Pflichten auferlegt werden. Die Miterben treten dabei in die unmittelbare Rechtsposition des Erblassers ein und müssen somit dessen Vertragsbeziehungen und Rechtspositionen fortführen. Als Eigentümer von Immobilien tragen sie die gleiche Verantwortung, die der vormalige Erblasser für diese getragen hat, ebenso wie als Gesellschafter eines Unternehmens oder Ähnliches. Es bedarf daher einer konsequenten und bis zur Erbauseinandersetzung fortdauernden Abstimmung unter den Miterben, um den Nachlass ordnungsgemäß verwalten zu können. Sind die Miterben sich untereinander einig, kann es in solchen Fällen sehr hilfreich sein, einen der Miterben als Bevollmächtigten zu benennen und diesen zu ermächtigen, rechtswirksam im Namen der Erbengemeinschaft zu handeln. Hierfür ist allerdings ein großes Maß an gegenseitigem Vertrauen erforderlich, woran es oft fehlt.

Erbengemeinschaft unter Geschwistern

Gerade dann, wenn die Miterben einer Erbengemeinschaft Geschwister sind, ist die Auseinandersetzung oft besonders streitanfällig, wenn nach dem Tod der Eltern die häufig empfundenen Ungleichbehandlungen der Kinder zu Lebzeiten ausgeglichen werden sollen oder dies zumindest von den Geschwistern verlangt wird. Hierzu bestehen durchaus gesetzliche Regelungen, die die wirtschaftliche Bevorzugung von einzelnen Geschwisterkindern im Erbfall auszugleichen versuchen. Diese Vorschriften sind jedoch sehr restriktiv und greifen nicht in jedem Fall. Die Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker bietet für Erbengemeinschaften in Wiesbaden fachkundige, juristische Unterstützung.

Anwälte für Erbrecht

Gerade bei streitigen Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht von nicht zu unterschätzender Bedeutung, um die eigene Rechtsposition nicht zu schwächen oder gar zu verlieren und um eine interessengerechte und wirtschaftlich sinnvolle Erbauseinandersetzung zu ermöglichen. Die Anwaltskanzlei in Wiesbaden Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker ist seit vielen Jahren versiert und erfahren in der Betreuung von Miterben einer Erbengemeinschaft. Durch die erfahrenen Anwälte Dr. Dreissigacker und Dr. Plass erfolgt eine umfassende Beratung und Begleitung zu jedem Stadium der erbrechtlichen Konflikte einer Erbengemeinschaft. Wir beraten Sie über Ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft zur Auseinandersetzung zu bringen. Dabei liegt ein großes Augenmerk darauf, den Familienkonflikt nicht weiter zu schüren, sondern eine faire und möglichst auch schnelle Erbauseinandersetzung herbeizuführen.