Kanzlei PBD Familienrecht

Unterhalt

Unterhaltspflichten können sich in verschiedensten Konstellationen ergeben. Nach einer Trennung entstehen oft Unterhaltsansprüche der Ehepartner untereinander sowie gegenüber den gemeinsamen Kindern. Eltern können wiederum im Alter Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder zustehen. Auch bei nicht miteinander verheirateten Paaren können nach der Trennung Unterhaltsansprüche bestehen, wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist.

Allen Unterhaltsansprüchen ist gemein, dass dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten zusteht. Durch diesen erlangt der Berechtigte sämtliche Informationen über die Einkommensverhältnisse des anderen, die er benötigt, um seinen Unterhaltsanspruch berechnen zu können. Dabei kann er auch verlangen, dass ihm die Belege zu den Einkünften vorgelegt werden.

Allen Unterhaltsansprüchen ist, bis auf wenige Ausnahmen, ferner gemein, dass sie lediglich ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden können, an dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen oder Unterhalt zu zahlen. Ohne eine solche Aufforderung kann Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden.

Unterhaltsberechnungen sind sehr komplex und juristisch ausgesprochen anspruchsvoll. Ohne die Hilfe eines erfahrenen Anwaltes für Familienrecht kann es auf beiden Seiten zu großen Verlusten kommen. Dr. Dreissigacker und Dr. Plass sind spezialisiert auf diesem Gebiet und verfügen über eine langjährige Erfahrung sowohl in außergerichtlichen als auch gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wir wissen Ihre Interessen bestmöglich zu schützen und stehen Ihnen in Ihrem persönlichen Konflikt fachkundig zur Seite.

Kindesunterhalt

In klassischen Trennungs- und Scheidungssituationen bleibt das gemeinsame Kind meist bei einem Elternteil und sieht den anderen Elternteil anlässlich von Umgangskontakten. In diesem Fall erbringt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, Naturalunterhalt in Form von Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist dann zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

In aller Regel richtet sich der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, die sich zum einen an den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils orientiert, zum anderen am Alter des Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle deckt den Elementarunterhalt des Kindes. Treten zu diesem Elementarunterhalt noch weitere Kosten hinzu, wie etwa die Kosten einer privaten Krankenversicherung, Privatschule, Nachhilfeunterricht oder beispielsweise Sport- oder Musikunterricht, so können diese zusätzlichen Kosten sogenannten Mehrbedarf oder Sonderbedarf darstellen, der von den Eltern anteilig nach Einkommensverhältnissen zu tragen ist.

Auch dann, wenn die Kinder volljährig werden, ändert sich die Unterhaltsverpflichtung. In diesem Fall kann keiner der Elternteile mehr den Unterhalt durch Pflege und Erziehung leisten, sondern dann sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet und tragen diesen wiederum anteilig nach Einkommensverhältnissen.

Eine ähnliche, wenn auch komplexere Berechnung erfolgt, wenn die Kinder in gleichem Umfang bei ihrer Mutter und bei ihrem Vater leben und diese sich somit die Aufgabe der Pflege und Erziehung gleichmäßig teilen (Kindesunterhalt bei Wechselmodell). In diesem Fall entfällt nicht etwa wechselseitig die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt, sondern beide Elternteile sind bei der Durchführung eines solchen Wechselmodells barunterhaltspflichtig, wobei auf freiwilliger Basis eine Verrechnung stattfinden kann.

Als Anwälte für Unterhalt in Wiesbaden stehen wir, die Anwälte Dr. Plass und Dr. Dreissigacker, Ihnen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes und Fragen zur Düsseldorfer Tabelle zur Seite.

Trennungsunterhalt

Im Rahmen des Ehegattenunterhaltes ist zwischen dem Trennungsunterhalt, der von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet ist, und nachehelichem Unterhalt, der sich an die Ehescheidung anschließt, zu unterscheiden. Die Berechnungsweisen sind ähnlich, wenn auch beim Trennungsunterhalt, gerade während des Trennungsjahres, oft noch andere Parameter gelten.

Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also den beiderseitigen Einkommensverhältnissen, die während der Ehezeit bestanden. Hat ein Ehepartner während der Ehezeit nicht oder nur in geringem Umfang gearbeitet, so kann dieser Zustand während des ersten Jahres nach der Trennung beibehalten werden. Nach Ablauf dieses Jahres muss allerdings auch von diesem Ehepartner eine Tätigkeit aufgenommen oder aufgestockt werden, es sei denn, Gründe, wie etwa eine gesundheitliche Verhinderung oder die Betreuung gemeinsamer Kinder, sprechen dagegen.

Bei der Unterhaltsberechnung sind sämtliche Einkommensbestandteile zu berücksichtigen, neben sämtlichen Einkünften aus Erwerbstätigkeit somit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen sowie fiktive Einkommensbestandteile wie etwa ein Wohnwertvorteil für das Bewohnen einer Eigentumsimmobilie.

Das Unterhaltsrecht und gerade auch die Ermittlung des Ehegattenunterhaltes ist oftmals sehr komplex und erfordert tiefgreifende familienrechtliche Sachkenntnisse, um Nachteile für den Mandanten zu vermeiden und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Die Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker steht Ihnen mit Spezialisten auf diesem Gebiet zur Verfügung, deren Kernkompetenz es seit vielen Jahren ist, Mandanten in Unterhaltsstreitigkeiten zu betreuen. Als Anwälte für Unterhalt in Wiesbaden stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Nachehelicher Unterhalt

Auch der nacheheliche Unterhalt ist ein Teilbereich des Ehegattenunterhaltes. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt liegt jedoch beim nachehelichen Unterhalt der Fokus weitaus deutlicher auf dem Prinzip der Eigenverantwortung, sodass jeder Ehepartner nach der Ehescheidung grundlegend angehalten ist, für seinen eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.

Anders als beim Trennungsunterhalt besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht in jedem Fall, sondern lediglich dann, wenn einer der Unterhaltstatbestände, die in den §§  1570  ff.  BGB genannt sind, erfüllt sind. In der Regel besteht ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung von gemeinsamen Kindern oder als Aufstockungsunterhaltsanspruch.

Da es dem Grundsatz der Eigenverantwortung entspricht, der dem Unterhaltsrecht zugrunde liegt, dass beide Partner nach einer Scheidung für ihren eigenen Unterhalt sorgen, kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Zahlung unbegrenzten Unterhaltes für den Pflichtigen unbillig wäre.

Auch der nacheheliche Unterhalt stellt eine der Kernkompetenzen der Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker dar, einer der führenden Kanzleien auf dem Gebiet des Familienrechts in Wiesbaden.

Familienunterhalt

Unter einem Familienunterhaltsanspruch versteht man den Unterhaltsanspruch der Ehepartner untereinander während der intakten Ehe. Da sich die Ehepartner in aller Regel während dieser Zeit einig sind und gemeinsam leben und wirtschaften, entsteht hierbei selten Streit, noch seltener ein solcher Streit, der anwaltlich oder gar gerichtlich geregelt werden muss. Wenn Sie sich allerdings dafür interessieren, welche Form von Familienunterhaltsanspruch Ihnen zusteht, kann sich auch in diesem Bereich anwaltlicher Rat als sehr hilfreich erweisen.

Unterhalt wegen Kinderbetreuung nicht miteinander verheirateter Eltern

Wenn das gemeinsame Kind nicht aus einer Ehe stammt, sondern aus einer Beziehung, in der die Eltern nicht miteinander verheiratet waren, besteht eine gesonderte Anspruchsgrundlage für den betreuenden Elternteil des Kindes auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gem. § 1615l BGB. Diese Vorschrift sieht einen Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes vor. Des Weiteren besteht ein Unterhaltsanspruch auch über diesen kurzen Zeitraum hinaus, wenn die Mutter oder der Vater wegen der Betreuung des Kindes keine Erwerbstätigkeit ausüben können, was zumindest die ersten drei Jahre nach der Geburt bei dem betreuenden Elternteil der Fall ist. Soweit dies der Billigkeit entspricht, besteht jedoch auch darüber hinaus ein Unterhaltsanspruch.

Anders als beim Ehegattenunterhalt richtet sich der Unterhaltsanspruch allerdings nicht nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen, sondern nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltsberechtigten Elternteils vor der Geburt des Kindes. Erzielt der betreuende Elternteil teilweise wieder eigene Einkünfte nach der Geburt, so sind diese im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzurechnen. Gleiches gilt in Teilen auch für das bezogene Elterngeld.

Oftmals entstehen hier Streitigkeiten und Berechnungsschwierigkeiten, insbesondere dann, wenn Unterhalt über den Dreijahreszeitraum hinaus verlangt wird, oder die Berechnung der Unterhaltshöhe Schwierigkeiten aufwirft. In diesem Fall ist häufig anwaltliche Unterstützung notwendig. Die Anwälte für Unterhalt in Wiesbaden, Dr. Manfred Plass und Dr. Laura Dreissigacker, stehen Ihnen hier fachkundig zur Seite.

Elternunterhalt

Eltern, die oft gerade im Alter bedürftig werden, steht ein Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder zu. Oftmals wird dieser nicht mehr selbst geltend gemacht, sondern durch das Sozialamt, das einen solchen Elternunterhaltsanspruch auf sich überleitet, wenn Eltern in ein Pflegeheim oder eine vergleichbare Einrichtung verlegt werden müssen und die oft recht hohen Kosten hierfür vom Sozialamt übernommen werden.

Der Gesetzgeber hat hier allerdings zu Beginn des Jahres 2020 eine Gesetzesänderung zugunsten der Kinder beschlossen, die dazu geführt hat, dass Kinder nur noch dann zu Unterhaltszahlungen für ihre Eltern verpflichtet werden können, wenn sie ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000,00 € erzielen. Ist dies allerdings der Fall, werden die Kinder weiterhin zu Unterhaltszahlungen herangezogen und müssen über ihr gesamtes Einkommen und daneben auch oft über das Einkommen ihres Ehepartners, der dabei mittelbar herangezogen wird, Auskunft erteilen.

Wenig bekannt ist dabei die Tatsache, dass Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Elternteilen teilweise verweigert werden können, wenn diese „unbillig“ wären. Dies ist etwa dann der Fall, wenn entweder der Elternteil, der Unterhalt benötigt, seine Unterhaltsbedürftigkeit sittlich verschuldet hat, wenn er seine eigene Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber in dessen Kindesalter vernachlässigt hat oder wenn eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen durch den Unterhaltsberechtigten erfolgt ist.
Eine fachkundige anwaltliche Beratung in diesem Themenbereich kann die Unterhaltspflicht entweder vermeiden, oder deutlich reduzieren. Dr. Dreissigacker und Dr. Plass stehen Ihnen hier gerne beratend zur Seite und erzielen das für Sie bestmögliche Ergebnis.