Kanzlei PBD Dr. Manfred Plass Notizen

Testament

Es ist stets sinnvoll und ratsam, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, wie das eigene Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll. Dabei ist es nicht immer erforderlich, ein Testament zu erstellen. Auch ohne Testament fällt der Nachlass den nächsten Angehörigen zu.

Oftmals besteht jedoch ein ganz erhebliches Regelungsbedürfnis, das vielfältige Gründe haben kann. Etwa, wenn andere Personen als die gesetzlichen Erben, zum Beispiel der nicht verheiratete Partner, zusätzlich als Erben eingesetzt oder gesetzliche Erben ausdrücklich enterbt werden sollen. Auch dann, wenn eine Testamentsvollstreckung gewünscht ist, bedarf es der Erstellung eines Testamentes. Insbesondere bei Unternehmensbeteiligungen und Gesellschaftsanteilen ist die Nachlassregelung gerade zu unumgänglich, um die Vermögensnachfolge nach dem eigenen Willen des Erblassers sinnvoll zu gestalten.

Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Formen der Testamentserstellung: Zum einen besteht die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Formale Voraussetzung eines solchen Testamentes ist, dass der Erblasser den gesamten Text des Testaments persönlich handschriftlich niederschreibt und unterschreibt. Es reicht nicht aus, wenn der Text selbst mit dem Computer oder von einer anderen Person geschrieben und nur vom Erblasser unterschrieben wird. Die andere Form der Erstellung eines Testamentes erfolgt öffentlich, in der Regel vor einem Notar. Dieser entwirft ein Testament nach den Wünschen des Erblassers, verliest den Text und beurkundet das Testament.

Eine Sonderform besteht für Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese können ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament erstellen, was ebenfalls in beiden Formen möglich ist. Wird ein gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges Testament erstellt, so genügt es, wenn einer der beiden Ehegatten das Testament handschriftlich schreibt und beide unterschreiben. Ein solches Ehegattentestamant kann insgesamt oder bezüglich einzelner Verfügungen Bindungswirkung entfalten. Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist der Überlebende dann aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes an diese Verfügungen gebunden und kann sie meist nicht mehr abändern. Der Standardfall des gemeinschaftlichen Testamentes bildet das sog. „Berliner Testament“, bei dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben.

Auch nicht miteinander verheiratete Personen können letztwillige Verfügungen mit Bindungswirkung treffen. Dies ist in Form eines Erbvertrages möglich.

Testament mit Anwalt erstellen

Das Gesetz bietet eine Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten für Testamente und für die Nachlassverteilung. Gerade in komplexeren Fällen, in denen nicht unerhebliches Vermögen vorhanden ist, Unternehmensbeteiligungen eine Rolle spielen oder steuerlich sinnvolle Lösungen gefunden werden müssen, ist der Rat eines Fachanwaltes für Erbrecht ratsam, um eine rechtssichere Formulierung des Testaments zu gewährleisten.

Vielfach entstehen erst nach dem Tod des Erblassers Auslegungsschwierigkeiten bei selbstformulierten handschriftlichen Testamenten, die es für die Gerichte teilweise unmöglich machen, den wahren Willen des Erblassers herauszufinden und die dazu führen, dass letzten Endes eine andere Rechtsfolge eintritt, als sie sich der Erblasser gewünscht hat. Um dies zu vermeiden, sollte in schwierigen Fällen anwaltlicher Rat sowohl zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, die oft unbekannt sind, als auch zu der Formulierung eines Testamentes eingeholt werden. Neben fachlichem Rat kann man das Testament auch gemeinsam mit dem Anwalt erstellen. Oftmals wird ein solches auch vom Anwalt für Erbrecht vorformuliert und von dem Mandanten abgeschrieben, um sicherzugehen, dass dem eigenen Wunsch nach dem Ableben tatsächlich Rechnung getragen wird.

Durch den Rat eines Fachanwalts für Erbrecht erhalten Sie auch die Möglichkeit, vom Erfahrungsschatz Ihres Rechtsanwaltes zu profitieren, der gerade streitige Konflikte im Nachgang eines Erbfalls kennt und dadurch in die Lage versetzt wird, diese im Rahmen Ihrer Testamentsgestaltung im Vorfeld zu vermeiden. Die Anwälte für Erbrecht in Wiesbaden Dr. Dreissigacker und Dr. Plass der Kanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker verfügen über langjährige Erfahrung im Erbrecht und insbesondere auch in der Gestaltung komplexer Vermögensnachfolgen. Wir stehen Ihnen fachkundig sowohl bei Fragen der Gestaltung, als auch bei der Formulierung Ihres Testamentes zur Seite.