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Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung wird auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Versorgungsausgleich bei Scheidung ist ein Rentenausgleich, also eine Teilung der Rentenanwartschaften, welche die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Dabei steht jedem Ehepartner grundlegend die Hälfte der ehebezogenen Versorgungsanwartschaften des jeweils anderen zu.

Im Falle der Scheidung vor einem Familiengericht wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen, also automatisch durchgeführt, ohne dass einer der beiden Ehepartner dies beantragen muss. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich bei kurzer Ehedauer. Nach einer entsprechenden Information der beteiligten Eheleute über die jeweiligen Rentenansprüche holt das Gericht bei den Versorgungsträgern die Auskünfte zu den Ehezeitanteilen ein und führt sodann mit dem Scheidungsbeschluss auch den Versorgungsausgleich durch.

Im Versorgungsausgleich werden sämtliche Anwartschaften ausgeglichen, die auf Rente ausgerichtet sind. Hierzu zählen die Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung oder einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus berufsständischen Altersversorgungen und aus privaten Rentenversicherungen. Es ist jedoch stets zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um eine Rentenversicherung als solche handelt, oder um eine Versicherung, die auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet ist. Nur Versicherungen, die tatsächlich später als Rente ausgezahlt werden, werden vom Versorgungsausgleich umfasst.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich kann von den Ehepartnern durch Vergleich in der mündlichen Scheidungsverhandlung oder durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen werden. Dabei prüft das Gericht dennoch stets die Wirksamkeit eines solchen Ausschlusses, da der Versorgungsausgleich nicht zur vollen Dispositionsfreiheit der Eheleute steht. Dann, wenn ein Ehepartner durch einen solchen Ausschluss oder den Gesamtinhalt des Vertrages unangemessen benachteiligt wird, ist ein Ausschluss ohne einen entsprechenden Ausgleich nicht möglich.

Auch andere Umstände können dazu führen, dass der Versorgungsausgleich nicht oder nur teilweise durchgeführt wird. Etwa dann, wenn der Ausgleichswert eines einzelnen Anrechtes oder die Differenz von gleichartigen Anrechten gering ist, werden diese nicht ausgeglichen. Auch in Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich grob unbillig wäre, findet er ausnahmsweise nicht statt.

Um im juristisch anspruchsvollen Gebiet des Versorgungsausgleichs das richtige Ergebnis zu erzielen und am Ende keinen Nachteil zu erfahren, ist meist der Rat eines Anwaltes für Familienrecht unumgänglich und eine Vertretung im Scheidungsverfahren sinnvoll. Die Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker ist ausschließlich auf den Gebieten des Familienrechts und Erbrechts tätig. Die Rechtsanwälte Dr. Plass und Dr. Dreissigacker verfügen über langjährige Erfahrung und tiefgreifende familienrechtliche Fachkenntnis. In sämtlichen Fragen des Versorgungsausgleichs werden Sie daher bestmöglich von uns unterstützt und beraten.