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Pflichtteilsrecht

Im deutschen Erbrecht ist der Erblasser frei, das zu verfügen, was seinem Wunsch entspricht. Er kann von der gesetzlichen Erbfolge in Teilen abweichen oder diese gänzlich ausschließen und andere Personen, sogar Stiftungen, als Erben einsetzen.

Eine Begrenzung sieht lediglich das Pflichtteilsrecht vor, dass es einem eng umgrenzten Kreis von Familienangehörigen ermöglicht, auch im Falle einer Enterbung einen gewissen Anteil am Nachlass zu erhalten.

Pflichtteilsansprüche stehen lediglich unmittelbaren Abkömmlingen des Erblassers, also vorrangig den Kindern, sind diese vorverstorben auch den Enkelkindern, sowie den Ehepartnern zu. Sind keine Kinder vorhanden, besitzen neben den Ehepartnern auch die Eltern einen Pflichtteilsanspruch, nicht jedoch die Geschwister.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Ermittlung der Pflichtteilsquote ist in aller Regel wenig problematisch. Schwierig und oft hoch komplex erweist sich hingegen meist die Ermittlung des Nachlasswertes und damit der exakten Höhe des Pflichtteilsanspruches.

Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht, wie der Erbe, unmittelbar am Nachlass beteiligt, sondern er hat lediglich einen auf Geld gerichteten Anspruch, den er aktiv gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft geltend machen muss, wobei die Verjährungsfristen zu beachten sind. Der Pflichtteilsberechtigte kann somit mangels Erbenstellung weder Banken und andere Stellen um Auskunft zum Nachlass bitten, noch einzelne Nachlassgegenstände als Pflichtteilserfüllung verlangen.

Auskunftsrecht

Um den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen und den Pflichtteil des Erbes auch durchsetzen zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsrecht gegen die Erben oder Miterben zu. Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte wählen, ob ein privatschriftliches, also von den Erben selbst erstelltes Nachlassverzeichnis ausreicht oder ob er lieber ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen möchte. Immer dann, wenn wenig Vertrauensbasis besteht oder der Pflichtteilsberechtigte keinerlei eigene Kenntnisse über die möglichen Vermögenswerte des Erblassers besitzt, ist die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ratsam. Daneben steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Wertermittlung zu, der bezüglich konkreter Nachlassgegenstände geltend gemacht werden kann. In der Praxis erfolgt eine solche Wertermittlung häufig bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, deren Wert von den Beteiligten nicht selbst eingeschätzt werden kann. Die Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker zählt zu den erfahrensten Anwaltskanzleien auf dem Gebiet des Erbrechts in Wiesbaden und unterstützt Sie bei allen Fragen rund um den Pflichtteil.

Pflichtteil für Kinder

In aller Regel sind es enterbte Kinder, die den Pflichtteil geltend machen. Entweder, weil sie gänzlich enterbt wurden, oder weil der hinterlassene Erbteil oder das hinterlassene Vermächtnis hinter dem gesetzlichen Pflichtteil wertmäßig zurückbleibt. Eine Enterbung erfolgt nicht selten ohne Grund, sondern oft dann, wenn sich der Erblasser mit seinen Kindern oder einem seiner Kinder entzweit hat, sodass auf Seiten des Pflichtteilsberechtigten oft nach jahrelangem Kontaktabbruch keine Kenntnis bezüglich der Vermögenswerte besteht. In diesem Fall kann er sein oben beschriebenes Auskunftsrecht geltend machen. Kommt der Erbe diesem Ersuchen nicht nach, so wird das Auskunftsrecht in der Regel in Form einer Stufenklage gerichtlich geltend gemacht.

Beim Pflichtteil der Kinder sind oft gesetzliche Sondervorschriften zu beachten, die mitunter zu einer Pflichtteilsminderung führen können. Etwa dann, wenn der pflichtteilsberechtigte Abkömmling zu Lebzeiten bereits Zuwendungen des Erblassers erhalten hat, muss er sich diese unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Auch dann, wenn eine Ausgleichungspflicht zwischen den Geschwistern besteht, kann es zu einer Pflichtteilsminderung kommen. Eine solche Ausgleichungspflicht besteht beispielsweise dann, wenn einer der Geschwister den Erblasser über längere Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder Mitarbeit unterstützt und hierdurch sein Vermögen gemehrt hat oder wenn er den Erblasser gepflegt hat.

Pflichtteilsverzicht

Das Pflichtteilsrecht bietet die Möglichkeit eines sogenannten Pflichtteilsverzichts. Ein solcher ist nur durch notarielle Vereinbarung möglich und kann weder zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser privatschriftlich vereinbart, noch vom Erblasser einseitig angeordnet werden.

Gerade im Rahmen der Nachlassgestaltung bietet es sich oft an, mit den Pflichtteilsberechtigten im Vorfeld Regelungen zu treffen und mit diesen gegebenenfalls auch über einen Pflichtteilsverzicht zu sprechen, wenn Eltern beispielsweise einzelnen Kindern bereits zu Lebzeiten erhebliche Zuwendungen zukommen lassen möchten und sichergehen wollen, dass es im Falle ihres Todes nicht zu Streitigkeiten zwischen den Geschwistern über die Höhe des Pflichtteils und anzurechnender Zuwendungen kommt. In diesem Fall kann ein Schenkungsvertrag einer Immobilie mit einem Pflichtteilsverzicht gekoppelt und so die Rechtsfolge sichergestellt werden.

Pflichtteils­ergänzungs­anspruch

Damit der Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht durch lebzeitige Zuwendungen an andere Personen praktisch aushöhlen und damit umgehen kann, sieht das Gesetz neben dem regulären Pflichtteilsanspruch einen weiteren Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Bei diesem steht dem Pflichtteilsberechtigten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Teilhabe an Vermögenswerten zu, welche der Erblasser zu Lebzeiten an andere Personen verschenkt hat. Im Unterschied zum Pflichtteilsanspruch werden die Schenkungen allerdings nicht mit ihrem vollen Wert dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, sondern der Wert der Zuwendung schmilzt mit jedem Jahr, das den Erbfall von der Schenkung trennt, um weitere 10 % ab, sodass die Zuwendung nach 10 Jahren nicht mehr pflichtteilsergänzungsrelevant ist. Eine Ausnahme hiervon bilden Zuwendungen an Ehepartner, die bis zur Auflösung der Ehe keiner Abschmelzung unterliegen.

Der dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Auskunftsanspruch bezieht sich neben der Auskunft über den Nachlass auch auf lebzeitige Zuwendungen an den Erblasser und andere Personen.

Anwaltskanzlei für Erbrecht in Wiesbaden

Die Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker zählt zu den führenden Anwaltskanzleien auf dem Gebiet des Erbrechts in Wiesbaden. Es gehört zu unseren Kernkompetenzen, Parteien in pflichtteilsrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten und für unsere Mandanten die bestmögliche Lösung zu erzielen. Dabei partizipieren unsere Mandanten nicht nur von unserer langjährigen Erfahrung, sondern auch der hochspezialisierten Fachausbildung im Erbrecht. Rechtsanwältin Dr. Dreissigacker und Rechtsanwalt Dr. Plass vertreten sie empathisch und routiniert sowohl außergerichtlich, als auch in Gerichtsverfahren.