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Umgangsrecht

Das Umgangsrecht regelt die Frage, ob und in welchem Umfang ein Kind Umgang mit dem Elternteil hat, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt. Das Umgangsrecht regelt darüber hinaus den Kontakt zwischen dem Kind und den Großeltern oder anderen nahestehenden Bezugspersonen.

Umgangsrecht Kind – Eltern

Eltern sind sowohl zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt, als auch hierzu verpflichtet. Das Kind trifft hingegen keine solche Pflicht. Dennoch steht auch dem Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit seinen Eltern zu, welches es rechtlich durchsetzen kann.
Dabei ist das Umgangsrecht nicht vom Sorgerecht abhängig – auch einem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu.

Das Umgangsrecht ist ein grundrechtlich geschütztes Recht des Kindes und der Eltern, das nur dann eingeschränkt werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Maßstab ist, wie bei allen Kindschaftsangelegenheiten, das Kindeswohl. Eine gesetzliche Vermutung spricht dafür, dass grundsätzlich zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Nur dann, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, kann das Gericht das Umgangsrecht auf Dauer einschränken oder gar ausschließen.

In welchem Ausmaß Umgang ausgeübt wird, obliegt zunächst allein den Eltern. Können sie sich über die Kontakte gut verständigen, sind individuellen Lösungen keine Grenzen gesetzt. Ist jedoch eine Einigung nicht möglich, entsteht oft Streit zwischen den Eltern, der nicht selten in einem Gerichtsverfahren endet. In welchem Umfang dann seitens des Gerichts Umgang zugesprochen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls, dem Alter und dem Willen des Kindes, der räumlichen Entfernung und vielen anderen Faktoren ab.

Die Anwaltskanzlei Dr. Plass Borchert Dr. Dreissigacker gehört zu den führenden Kanzleien für Familienrecht in Wiesbaden. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung und betreuen Sie in Konfliktsituationen sowohl außergerichtlich als auch in Gerichtsverfahren fachkundig und einfühlsam. Geht es um das Umgangsrecht nach Scheidungen bzw. Trennungen der Eltern, bedarf es einer Beratung durch einen Anwalt, der neben juristischer Fachkenntnis vor allem über Erfahrung mit Umgangskonflikten, Empathie und Verständnis für die emotionale Situation der Kinder und Eltern verfügt. Rechtsanwältin Dr. Dreissigacker und Rechtsanwalt Dr. Plass haben sich diese Fähigkeiten in jahrelanger familienrechtlicher Tätigkeit angeeignet. Rechtsanwältin Dr. Dreissigacker promovierte zudem zu dem Thema Kindeswohl in umgangsrechtlichen Konflikten und beschäftigte sich intensiv mit allen Aspekten des Kindschaftsrechtes. Sie partizipieren von dieser Erfahrung, wenn es darum geht, kreative Lösungen zur Beilegung Ihres Umgangskonfliktes zu finden oder wenn Sie sicher durch ein Gerichtsverfahren begleitet werden möchten.

Umgangsrecht Großeltern

Großeltern verfügen ebenfalls über ein Umgangsrecht mit ihren Enkelkindern, sofern dies dem Kindeswohl dient. Anders als bei Eltern muss die Tatsache der Kindeswohldienlichkeit bei Großeltern allerdings positiv festgestellt werden, eine gesetzliche Vermutung gibt es hier nicht.
Kommt es zu Streit über das Umgangsrecht von Großeltern, räumen die Eltern des Kindes den Großeltern also den Kontakt zu ihrem Enkel nicht freiwillig ein, ist es für Großeltern mitunter schwierig, eine Kindeswohldienlichkeit zu begründen. Denn oft kann ein Kontakt dann nicht mehr in unbeschwertem Rahmen für das Kind stattfinden. Gerade in solchen Fällen ist eine gewachsene und stabile Bindung zwischen Großeltern und Enkelkind erforderlich, die dazu führen kann, dass der Umgang trotz Ablehnung der Eltern dem Wohl des Kindes dient. Haben die Großeltern das Kind über lange Zeit hinweg mitbetreut oder Urlaube mit ihm verbracht, kann es zu einer solch engen Bindung gekommen sein. Wir beraten Sie gern in solchen Konflikten und helfen Ihnen, eine gemeinsame Lösung zu finden oder Ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen.

Umgangsrecht weitere Bezugspersonen

Weniger bekannt ist, dass auch Geschwister und andere enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben und zu denen eine sozial-familiäre Beziehung besteht, ein Umgangsrecht mit einem Kind haben können. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient.

Für den leiblichen, jedoch nicht rechtlichen Vater eines Kindes besteht dann ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang kindeswohldienlich ist.