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Wohnungszuweisung und Hausrat

Unabhängig von der Frage, ob die Ehepartner in einer Eigentumsimmobilie oder zur Miete leben, stellt sich nahezu bei jeder Trennung die Frage, ob die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus aufgegeben oder von einem der beiden Partner in Zukunft allein bewohnt werden soll. Ebenso stellt sich bei jeder Trennung die Frage, wer welche Hausratsgegenstände behält.

Oftmals ist es möglich, bezüglich dieser Themen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies jedoch nicht, müssen die Fragen rund um die Aufteilung des Hausrats bei einer Scheidung juristisch gelöst werden.

Wohnungszuweisung an einen Ehegatten

Wenn sich die Ehepartner nicht darüber einigen können, wer weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben darf und wer ausziehen muss, besteht für jeden Partner die Möglichkeit, einen Antrag auf Wohnungszuweisung an einen Ehegatten beim Familiengericht zu stellen. In einem solchen Verfahren prüft das Gericht, ob es dem antragstellenden Ehegatten nicht mehr zumutbar ist, mit dem anderen weiterhin in der Ehewohnung gemeinsam zu leben. In diesem Fall kann das Gericht die Wohnung diesem Ehepartner zuweisen.

Dem Antrag wird dann stattgegeben, wenn schützenswerte Interessen im Vordergrund stehen, wobei hier verschiedenste Kriterien Berücksichtigung finden. Das Gericht prüft etwa, ob von einem Ehegatten gegen den anderen Partner Gewalt ausgegangen ist, ob ein weiteres Zusammenleben dem Kindeswohl der gemeinsamen Kinder schadet etc.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungszuweisung während der Trennungszeit, die sich nach § 1361b BGB richtet, lediglich dann erfolgen kann, wenn anderenfalls eine unbillige Härte entstünde. Eine solche „unbillige Härte“ liegt nicht bei bloßen Unannehmlichkeiten des Zusammenlebens nach der Trennung vor, sondern bedarf einer tiefergehenden Störung des Zusammenlebens, die es einem der beiden Ehepartner derart unzumutbar macht, mit dem anderen weiterhin – auch getrennt innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des gemeinsamen Hauses – zusammenzuleben, dass das Gericht regulierend eingreifen muss.

Derjenige Ehepartner, der aus der Wohnung ausziehen muss, hat unter Umständen einen gesetzlichen Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den anderen Partner. Dies etwa dann, wenn er weiterhin als Mieter der Wohnung zur Mietzahlung verpflichtet bleibt oder andere Zahlungen für die Immobilie erbringen muss. Die Frage der Nutzungsentschädigung ist jedoch stets im Zusammenhang mit einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen, da sich diese beiden Bereiche überschneiden und aufeinander auswirken.

Die Wohnungszuweisung an einen Ehegatten nach Rechtskraft der Ehescheidung richtet sich nach § 1568a BGB. Im Unterschied zu § 1361b BGB, der lediglich eine vorübergehende Wohnungszuweisung für den Zeitraum der Trennung regelt, geht es bei der Wohnungszuweisung bei Scheidung gem. § 1568 a BGB um eine endgültige Zuweisung der Ehewohnung. Ist ein Ehepartner Alleineigentümer der ehelichen Immobilie, so wird in der Regel auch ihm die Ehewohnung zugewiesen. Der andere kann die Überlassung der Ehewohnung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Bei Unklarheiten ist es sinnvoll einen Anwalt für Wohnungszuweisungen zu konsultieren.

Wohnungszuweisung mit Kindern

Leben in der Immobilie auch gemeinsame Kinder, so hat dies stets einen besonderen Einflussfaktor auf ein Wohnungszuweisungsverfahren. Dabei ist die Wohnungszuweisung mit Kindern zunächst von der Frage abhängig, bei wem die Kinder künftig leben sollen. Können sich die Eltern auch hierüber nicht einigen, ist gegebenenfalls zeitgleich ein Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu führen.

Wenn geklärt ist, bei wem die Kinder künftig leben sollen und wenn feststeht, dass ein gemeinsames Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist, sind auch die Interessen und Belange der Kinder, insbesondere deren Bedürfnis nach Kontinuität ihrer Lebensverhältnisse, von prägender Bedeutung für ein Wohnungszuweisungsverfahren.

Anwalt für Wohnungszuweisung

Kommt es zu einem Streit über die Wohnungszuweisung an einen Ehegatten, ist oftmals anwaltlicher Rat und anwaltliche Unterstützung in einem entsprechenden familiengerichtlichen Verfahren nötig, um die eigenen Interessen bestmöglich durchsetzen zu können. Die Kanzlei Dr. Plass, Bochert, Dr. Dreissigacker ist eine der führenden Anwaltskanzleien für Familienrecht in Wiesbaden und steht Ihnen hierbei gerne unterstützend zur Seite.

Aufteilung Hausrat bei Scheidung

Auch die gemeinsamen Hausratsgegenstände müssen bei einer Trennung aufgeteilt werden. Im Idealfall können sich die Eheleute selbst darüber einigen, wer welche Gegenstände behält. Entsteht jedoch Streit, kann auch dies gerichtlich geklärt werden.

Zu unterscheiden ist dabei zunächst zwischen Haushaltsgegenständen als solchen und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs. Letztere gehören dem jeweiligen Ehepartner, der sie alleinig für sich nutzt, wobei auch hierüber natürlich oftmals Streit entsteht.

Juristisch komplex sind etwa Fragen nach der richtigen Einteilung von Gegenständen. So können Gegenstände entweder zum Hausrat, andererseits jedoch auch als Vermögen eines der beiden Ehepartner gezählt werden und somit Gegenstand des Zugewinnausgleichs sein. Ein solcher Streit entsteht sehr oft bei Fahrzeugen. Pkws, die zu Familienzwecken genutzt wurden, mit denen also Einkäufe erledigt, Kinder in die Schule gebracht und gemeinsame Familienaktivitäten unternommen wurden, zählen meist zum Hausrat. Ein Pkw, den ein Ehepartner lediglich für seine persönlichen Zwecke genutzt hat, mit dem er also stets zur Arbeit fährt und der ansonsten nicht zu Familienzwecken dient, gilt als Vermögensgegenstand dieses Ehepartners.

Hausratsgegenstände werden nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1361a BGB für den Zeitraum der Trennung zwischen den Eheleuten nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
Die endgültige Teilung nach der Ehescheidung richtet sich hingegen nach § 1568b BGB. Bei dieser spielen, wie bei der Wohnungszuweisung, die Eigentumsverhältnisse eine größere Rolle, als bei der vorläufigen Zuweisung nach der Trennung.

Soll der Hausrat formell geteilt werden, ist eine genaue Erfassung in Form einer Auflistung sämtlicher Gegenstände erforderlich. Zu berücksichtigen ist bei dieser Aufstellung nicht nur die Frage der Berechtigung, also der Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen, sondern auch der Wert der einzelnen Gegenstände, wobei hier der Zeitwert des Hausrats und nicht der Anschaffungswert maßgeblich ist.

Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker sind seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Familienrechts tätig und begleiten sie fachkundig auf ihrem persönlichen Weg nach der Trennung.