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Trennung im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

In der heutigen Zeit leben immer mehr Paare auf Dauer ohne Trauschein zusammen. Gerade dann, wenn aus einer solchen sogenannten „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ Kinder hervorgehen oder die Partner gemeinsames Eigentum erwerben, insbesondere gemeinsames Immobilieneigentum, kommt es nach der Trennung einer nicht verheirateten Lebensgemeinschaft oftmals zu Problemen, die rechtlich anders zu behandeln sind, als Trennungen von Ehepaaren.

Für die Trennung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es deutlich weniger Rechtsvorschriften. Lediglich wenige Punkte, wie Unterhaltsverpflichtungen bei gemeinsamen Kindern, sind im Familienrecht speziell geregelt. Für die sonstigen Themen sind nach der Trennung einer Lebensgemeinschaft die allgemeinen Vorschriften heranzuziehen.

Unterhalts­verpflichtungen

Wenn keine gemeinsamen Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind, bestehen auch keine wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen nach der Trennung einer nicht verheirateten Lebensgemeinschaft. Dies ist ein gravierender Unterschied zu der Trennung von Ehepaaren.

Sind aus der Beziehung allerdings Kinder hervorgegangen, so ist jedenfalls derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nach der Trennung nicht dauerhaft leben, zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Auch eine Zahlung von Betreuungsunterhalt für den die Kinder betreuenden Elternteil kann nach der Vorschrift des § 1615l BGB bestehen, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu finden Sie auch nähere Informationen unter der Rubrik Unterhalt. Sind die Kinder bereits älter und besteht kein erheblicher Betreuungsbedarf mehr, entfällt jegliche Unterhaltsverpflichtung.

Sorgerecht

Trennen sich die Eltern eines Kindes und sind nicht miteinander verheiratet, so kommt es für die Frage, wem danach das Sorgerecht zusteht, darauf an, ob die Eltern zuvor eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Eine solche wird oftmals bereits im Vorfeld oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt des Kindes erklärt. Ist dies der Fall, so steht den Eltern auch nach der Trennung die elterliche Sorge weiterhin gemeinschaftlich zu.

Haben die Eltern jedoch keine solche gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so steht nach der Trennung grundsätzlich der Mutter, wie zuvor auch, das Sorgerecht alleinig zu. Möchte der Kindesvater dies ändern, so kann auch nach der Trennung entweder einvernehmlich mit der Mutter eine gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind abgegeben oder das Sorgerecht vor Gericht erstritten werden.

Umgangsrecht

Für das Umgangsrecht gelten die gleichen Bestimmungen, wie für Ehepaare auch. Demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, steht in der Regel ein Umgangsrecht zu. Ein solches kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Durchführung von Umgangskontakten das Kindeswohl gefährden würde.

Gemeinsames Vermögen

Besitzen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsames Vermögen, entsteht nach der Trennung oftmals Streit. Etwa streiten sich die Partner darüber, wer das gemeinsame Haus zu welchem Wert übernehmen darf, ob es veräußert werden soll, wer darin wohnen bleiben kann etc. Wie bei Ehepartnern auch, muss daher nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Lösung zur Vermögensauseinandersetzung gefunden werden, umgangssprachlich auch „Gütertrennung Lebensgemeinschaft“ genannt.

Anwaltlicher Rat ist dabei spätestens dann erforderlich, wenn einer der beiden Partner mehr in die Immobilie oder den Vermögensgegenstand investiert hat, als der andere oder wenn die Eltern eines der Partner etwas dazugegeben haben. Auch Eigenleistungen können mitunter zu Rückforderungsansprüchen führen, über die dann eine Auseinandersetzung zu führen ist.

Trennung einer nicht verheirateten Lebensgemeinschaft und anwaltliche Beratung

Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker in Wiesbaden sind seit Jahren auf dem Gebiet des Familienrechts tätig und auf die Regelung von Trennungsfolgen auch nichtehelicher Lebensgemeinschaften spezialisiert. Die Anwaltskanzlei zählt zu den führenden Kanzleien auf diesem Gebiet in Wiesbaden. Die Anwälte Dr. Plass und Dr. Dreissigacker stehen Ihnen gerne mit ihrer jahrelangen Erfahrung und fachkundigem Rat zur Seite.