Kanzlei PBD Dr. Laura Dreissigacker

Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst alle Bereiche, die das Leben eines Kindes betreffen. So handelt es sich sowohl bei der Frage, wo das Kind lebt, als auch bei anderen Themen, etwa medizinischen Entscheidungen, Schulanmeldungen, Fragen der religiösen Erziehung etc. um Angelegenheiten des Sorgerechtes.

Zentraler Ausgangspunkt und Maß aller Entscheidungen ist dabei stets das Kindeswohl. Können Eltern sich über Einzelfragen des Sorgerechtes oder das Sorgerecht insgesamt nicht einigen, entscheidet letzten Endes das Kindeswohl darüber, wem die einzelne Entscheidungsbefugnis oder das alleinige Sorgerecht durch das Gericht übertragen wird. Streiten sich die Eltern über das Sorgerecht, ist oft anwaltliche Hilfe gefragt. Dr. Plass und Dr. Dreissigacker unterstützen Sie als Anwälte für Familienrecht mit Sitz in Wiesbaden dabei fachkundig und erfahren.

Gemeinsames Sorgerecht

Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile, wenn sie bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder einander nach der Geburt des gemeinsamen Kindes heiraten. Die spätere Ehescheidung berührt das gemeinsame Sorgerecht nicht. Sind oder bleiben Eltern unverheiratet, besteht die Möglichkeit, eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung abzugeben, zum Beispiel beim Jugendamt oder Notar, oder das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich durchzusetzen.

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, müssen Eltern sorgerechtsrelevante Entscheidungen abstimmen und diese gemeinsam treffen. Oftmals werden die Unterschriften beider Elternteile gefordert, zum Beispiel bei Schulanmeldungen, Einwilligungen zu operativen Eingriffen o.ä. In Angelegenheiten des täglichen Lebens kann hingegen der Elternteil alleinig entscheiden, bei dem sich das Kind gerade aufhält.

Alleiniges Sorgerecht

Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet und haben keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, steht das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter zu. Auch in Konstellationen gemeinsamen Sorgerechtes kann es jedoch dazu kommen, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält, etwa dann, wenn das Gericht ihm dieses in einem Sorgerechtsverfahren zuspricht und somit dem anderen Elternteil dessen Sorgerecht wieder entzieht.

Sorgerecht beantragen

Bei Streit zwischen den Eltern, der sich außergerichtlich nicht beilegen lässt, steht jedem Elternteil der Gerichtsweg offen. Beide Elternteile können das Sorgerecht beantragen. So können etwa Väter, die gemeinsam mit der Kindesmutter die elterliche Sorge für ihr nichteheliches Kind ausüben möchten, bei Verweigerung der Mutter bei Gericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Besteht bereits ein gemeinsames Sorgerecht, bietet das Familienrecht beiden Elternteilen die Möglichkeit, bei Gericht zu beantragen, das Sorgerecht allein auf sich zu übertragen. Das Gericht kann somit einem Elternteil aufgrund eines solchen Antrages das Sorgerecht entziehen.
Der Antrag kann sich auf das Sorgerecht insgesamt erstrecken oder sich auf Teilbereiche beschränken, wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Letzteres ist immer dann Gegenstand eines Verfahrens, wenn Eltern sich nach einer Trennung nicht darüber einigen können, bei welchem Elternteil das gemeinsame Kind künftig lebt.
Das Gericht gibt dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechtes statt, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf nur einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wichtige Aspekte bei der Ermittlung des Kindeswohls sind der Kindeswille, die Bindung des Kindes zu den Eltern und Geschwistern, die Kontinuität und Stabilität des Erziehungsverhältnisses sowie die Bindungstoleranz der Elternteile. Nicht selten holen Gerichte zur Unterstützung ihrer Entscheidung ein Sachverständigengutachten ein.

Kompromisslösungen

Nicht jeder Streit muss mit der Übertragung des Sorgerechtes oder jedenfalls eines Teilbereiches auf nur einen Elternteil und damit dem Entzug des Sorgerechtes des anderen Elternteils enden. Es gibt andere Möglichkeiten, Meinungsverschiedenheiten auch ohne dieses weitgreifende Mittel beizulegen, wenn der Konflikt es noch zulässt.

So kann ein Elternteil etwa dann, wenn Eltern sich nur bei einer konkreten Frage (etwa der Schulanmeldung oder einem medizinischen Eingriff) nicht einigen können, beantragen, dass ihm die Entscheidungsbefugnis für diese konkrete Einzelfrage übertragen wird. Voraussetzung eines solchen Verfahrens ist, dass die Entscheidung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist.

Eine mildere Alternative zur Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil bietet auch die Erteilung einer Vollmacht für bestimmte Entscheidungsbereiche, die es einem Elternteil ermöglicht, ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil Entscheidungen zu treffen.

Anwaltliche Unterstützung

Eine gemeinsame Verständigung und Einigung der Eltern über das Sorgerecht ist stets vorzuziehen und für das betroffene Kind der schonendste Weg. Oft gelingt dies jedoch nicht. Gerade nach Trennungen ist ein Streit um die Kinder an der Tagesordnung. Dann kann eine anwaltliche Beratung und Vertretung unumgänglich sein.

Als eine der führenden Anwaltskanzleien für Familienrecht in Wiesbaden sowie im Rhein-Main-Gebiet bietet die Kanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker Eltern die Möglichkeit, durch erfahrene Rechtsanwälte auf diesem Weg begleitet und vertreten zu werden. Empathie ist hier mindestens so wichtig wie juristische Expertise und Erfahrung.

Rechtsanwältin Dr. Dreissigacker promovierte zur Thematik des Kindeswohls und betreut seit vielen Jahren Mandanten in Kindschaftssachen. Rechtsanwalt Dr. Plass ist ebenfalls seit Jahrzehnten im Familienrecht tätig und erfahren. Beide Rechtsanwälte unterstützen ihre Mandanten außergerichtlich und wirken, wenn möglich, auf eine Lösung des Streits ohne ein gerichtliches Verfahren hin. Ist eine Einigung nicht möglich, vertreten Dr. Dreissigacker und Dr. Plass die Eltern auch im gerichtlichen Verfahren, wobei stets das Kindeswohl im Fokus steht.