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Erbfolge

Nach dem Tod einer Person wird diese – zunächst unabhängig davon, ob Vermögen vorhanden war oder nicht – beerbt. Dabei kann sich die Erbenstellung zum einen aus dem Gesetz ergeben, zum anderen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers bestehen.

Denn durch das Testament kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen und Personen seiner Wahl allein oder gemeinsam zu Erben einsetzen. Ist ein solches Testament nicht vorhanden oder wurden im Testament beispielsweise nur Vermächtnisse angeordnet oder nur eine Teilregelung getroffen, so tritt im Übrigen die gesetzliche Erbfolge ein.

Die gesetzliche Erbfolge knüpft an die verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie das Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft an. Dabei ist genau geregelt, wer zu welchem prozentualen Anteil Erbe wird. Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandten aus. Sind Kinder vorhanden, so erben nur sie und keine anderen Verwandten, also auch nicht die Eltern oder Geschwister des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder hinterlassen, so erben die nächsten Verwandten in gerader Linie, also die Eltern. Sind auch die Eltern oder ein Elternteil bereits vorverstorben, so erben statt seiner die Geschwister oder deren Kinder. Erst wenn weder Eltern, noch Geschwister oder Nichten und Neffen vorhanden sind, erben Großeltern, Onkel und Tanten sowie deren Abkömmlinge.

Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, hat natürlich auch sein Ehepartner eine gesetzliche Erbenstellung, wobei sich die Höhe des Erbteils des Ehepartners nach dem Güterstand, in dem die Eheleute lebten, sowie danach richtet, welche Verwandten der Erblasser hinterlassen hat.

Die Erbenstellung tritt kraft Gesetzes ein, sodass eine Erbschaft nicht aktiv angenommen werden muss. Wird die Erbschaft nicht binnen der Ausschlagungsfrist ausgeschlagen, so gilt sie als angenommen.

Nachweis der Erbenstellung

Nach einem Erbfall müssen die Erben oftmals zunächst herausfinden, welche Vermögensgegenstände überhaupt zum Nachlass gehören. Das ist nicht immer leicht, da die Erben in den seltensten Fällen exakte Kenntnisse über vorhandenes Vermögen des Erblassers haben. Ein Nachweis der Erbschaft ist insbesondere dann erforderlich, wenn Banken und Versicherungen angeschrieben werden müssen. Banken sind zwar nicht in jedem Falle berechtigt, einen Nachweis der Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Gleichwohl fordern gerade diese meist einen Nachweis in Form eines Erbscheins, sodass sich oft die Frage stellt, ob ein solcher beantragt werden muss.

Die Erben müssen stets dann einen Erbschein beantragen, wenn zu dem Nachlass Immobiliarvermögen gehört und kein notarielles Testament vorliegt. Ein notarielles Testament ersetzt das Erfordernis eines Erbscheins, da ein solches ausreicht, um die Umschreibung im Grundbuch zu veranlassen. Auch für die sonstigen Auskünfte, die von den Erben einzuholen sind, genügt ein notarielles Testament mit dem Eröffnungsvermerk des Amtsgerichts aus, um an die nötigen Informationen zu kommen. Wenn allerdings nur ein handschriftliches Testament vorlag oder die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, ist es stets dann ratsam, einen Erbschein zu beantragen, wenn größeres Vermögen vorhanden ist und der Nachweis der Erbenstellung nicht anders geführt werden kann.

Anwaltliche Beratung zur Erbfolge

Nach dem Tod eines Menschen bestehen oft Unsicherheiten darüber, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil die Erben untereinander geerbt haben. Solche Unsicherheiten können zum einen aufgrund der komplexen gesetzlichen Situation entstehen, wenn kein Testament vorhanden ist, zum anderen jedoch auch dann, wenn ein Testament Auslegungsschwierigkeiten birgt oder genannte Erben (teilweise) bereits vorverstorben sind.

In solchen Fällen bietet es sich an, den Rat eines Anwaltes für Erbrecht einzuholen, um Klarheit zu erlangen und die nächsten Schritte zu planen. In einer solchen Beratung kann auch erörtert werden, ob die Erbschaft möglicherweise aus taktischen Gründen ausgeschlagen werden sollte, ob ein Erbschein beantragt werden muss u.ä..
Als Anwaltskanzlei für Erbrecht in Wiesbaden stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker gerne zur Verfügung, um Ihre offenen Fragen zu klären und Unsicherheiten bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten nach dem Tod eines Erblassers zu verhindern.