Zugewinnausgleich
Das eheliche Güterrecht ist geprägt durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der den Regelfall zwischen Eheleuten darstellt. Mit der Eheschließung leben die Ehegatten ohne weitere Vereinbarung kraft Gesetzes in einer solchen Zugewinngemeinschaft.
Ist dies nicht gewünscht, kann die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Vertrag entweder modifiziert oder durch Wahl eines der beiden anderen Güterstände – Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – ausgeschlossen werden.
Im Falle der Trennung entsteht vielfach Streit um das gemeinsame Vermögen und den Zugewinnausgleich. Die Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker hat ihren Schwerpunkt im Bereich der ehelichen Güter- und Vermögensauseinandersetzung. Die Anwälte für Familienrecht begleiten Sie mit juristischer Expertise und Erfahrung auf Ihrem Weg.
Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat nicht etwa zur Folge, dass das jeweilige Vermögen der Ehegatten mit der Eheschließung zu gemeinschaftlichem Vermögen wird. Beide Partner behalten auch bei diesem Güterstand ihr jeweiliges Vermögen und können auch während der Ehezeit getrennt Vermögen hinzuerwerben. Lediglich bei Auflösung des Güterstandes durch Ehescheidung, durch den Tod eines Ehepartners oder durch notarielle Vereinbarung wird ein Ausgleich zwischen den Ehepartnern durchgeführt, wenn einer von beiden dies verlangt. Der Zugewinnausgleich bei Scheidung stellt dabei den Hauptanwendungsfall des Zugewinnausgleichs dar.
Der Zugewinn ist die Differenz aus Anfangsvermögen und Endvermögen eines jeden Ehegatten. Es wird also überprüft, welches Vermögen beide Ehepartner zu Beginn der Ehe hatten und welches sie zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes haben. Im Falle des Zugewinnausgleichs bei Scheidung wird das Endvermögen zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt, was in der Regel frühestens ein Jahr nach Trennung möglich ist. Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn in der Ehe erzielt hat, ist dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig. Der Zugewinnausgleichsanspruch beläuft sich dabei auf die Hälfte der Differenz des jeweils erwirtschafteten Zugewinns.
Den Eheleuten stehen zur Berechnung ihres Zugewinnausgleichsanspruches wechselseitig Auskunftsansprüche zu. Der Auskunftsanspruch bezieht sich mitunter nicht nur auf die Vermögenswerte zu den strengen Stichtagen der Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages, sondern unter Umständen auch auf weitere Erläuterungen, etwa dann, wenn ein Vermögen sich ohne nachvollziehbaren Grund bis zum Stichtag des Endvermögens reduziert hat.
Streit um den Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich wird bei einer Ehescheidung nicht automatisch durchgeführt, sondern muss aktiv geltend gemacht werden. Streiten sich die Eheleute um den Zugewinnausgleich und können sich nicht darüber einigen, entscheidet letzten Endes das Familiengericht. Oftmals wird dabei das Zugewinnausgleichsverfahren als sogenannte Folgesache der Ehescheidung anhängig gemacht, was zur Folge hat, dass über die Ehescheidung auch erst dann entschieden werden kann, wenn die Folgesache Zugewinnausgleich entscheidungsreif ist.
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Scheidung ist oft hoch komplex. Insbesondere dann, wenn zu den Vermögen beider Ehegatten Firmen, Gesellschaftsbeteiligungen oder Immobilien gehören, führt die Frage der Bewertung dieser Vermögensgegenstände häufig zu großen Differenzen.
Die Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker steht Ihnen hier mit fundierter juristischer Fachkenntnis und Erfahrung zur Seite. Die güterrechtliche Auseinandersetzung und Vermögensauseinandersetzung gehören seit Jahrzehnten zu den Schwerpunkten der Anwaltskanzlei. Dabei sind für die Anwälte für Familienrecht, Dr. Manfred Plass und Dr. Laura Dreissigacker, nicht nur die Lösung juristisch komplexer Zugewinnausgleichsberechnungen, sondern insbesondere auch die Einbindung dieses Themenkomplexes in eine Gesamtlösung zwischen den Ehepartnern von immenser Bedeutung.
Die fachkundige Beratung durch unsere Anwälte für Familienrecht ist für die Mandanten von enormer wirtschaftlicher Tragweite. Denn bei entsprechender tiefgreifender Kenntnis auf diesem Gebiet und langjähriger Erfahrung kann das Ergebnis einer Zugewinnausgleichsberechnung einen vollkommen anderen Ausgang haben, als bei oberflächlicher Betrachtung der Zahlen.