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Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eingesetzt. Er verwaltet den Nachlass für die Erben und trägt dafür Sorge, dass der Wille des Erblassers umgesetzt wird.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann vielfältige Gründe haben. Etwa dann, wenn die Erben im Erbfall noch minderjährig sein könnten, wird oftmals Testamentsvollstreckung angeordnet und verfügt, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der auch nach der Volljährigkeit liegen kann, verwalten soll. Auch dann, wenn zu erwarten ist, dass sich die eingesetzten Erben nach dem Tod über die Verteilung des Nachlasses streiten könnten oder andere Schwierigkeiten zu erwarten sind, weil beispielsweise ein Erblasser im Ausland lebt, wird oft Testamentsvollstreckung angeordnet, um Konflikte im Voraus zu vermeiden. Zuletzt ist ein häufiges Motiv die Sorge darum, ob dem Willen des Erblassers tatsächlich Rechnung getragen wird. Etwa dann, wenn Vermächtnisse ausgesetzt oder den Erben Auflagen auferlegt wurden, kann der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass diesem Willen des Erblassers nach seinem Tod entsprochen wird.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker entweder namentlich selbst benennen, oder in seinem Testament schlicht vorsehen, dass eine Testamentsvollstreckung stattfinden soll. In diesem Fall obliegt es dem Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Auch kann der Erblasser verfügen, dass ein von ihm benannter Dritter ermächtigt sein soll, den Testamentsvollstrecker auszuwählen.

Auch namentlich vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker sind allerdings nicht verpflichtet, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen, sondern können dies ausschlagen. Erst dann, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt ausdrücklich angenommen und dies dem Nachlassgericht gegenüber erklärt hat, wird er zum Testamentsvollstrecker ernannt und erhält ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis vom Nachlassgericht, welches ihn ermächtigt, im Namen der Erben zu handeln, Auskünfte einzuholen und Verfügungen zu treffen.

Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers liegt darin, die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen. Wenn keine anderslautende Anordnung getroffen wurde, ist die Testamentsvollstreckung gesetzlich darauf ausgelegt, den Nachlass auseinanderzusetzen. Nur dann, wenn der Erblasser verfügt hat, dass der Nachlass durch den Testamentsvollstrecker für eine bestimmte Zeit verwaltet werden soll, liegt eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung vor.

Testamentsvollstreckung in Wiesbaden

Die Anwaltskanzlei für Erbrecht in Wiesbaden, Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker, ist spezialisiert auf sämtliche Themenbereiche des Erbrechts. Wir beraten Sie gerne, sobald Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Wiesbaden entstehen. Auch die Aufgabe der Testamentsvollstreckung wird von unserer Anwaltskanzlei in Wiesbaden kompetent und fachkundig durch erfahrene Rechtsanwälte im Bereich Erbrecht übernommen.