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Ehevertrag und Scheidungsfolgevereinbarung

Mit der Eheschließung gelten die vom BGB für die Ehe vorgesehenen Rechtsvorschriften, die das eheliche Miteinander und insbesondere auch die Rechtsfolgen einer eventuellen späteren Trennung und Ehescheidung regeln.

Nicht immer passen diese gesetzlichen Regelungen für die individuellen Umstände der Ehepartner. Insbesondere dann, wenn größere Vermögenswerte oder Unternehmensbeteiligungen vorhanden sind, ist es ratsam, die Folgen einer möglichen späteren Trennung durch einen Ehevertrag zu regeln. Aber auch dann, wenn die Eheleute bereits im Vorfeld spätere komplizierte Berechnungen und Unwägbarkeiten aus dem Weg räumen möchten, bietet sich der Abschluss eines Ehevertrages an. Ein solcher Ehevertrag wird in der Regel im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung, oft auch bereits im Vorfeld geschlossen.

Im Gegensatz zum Ehevertrag ist eine Scheidungsfolgevereinbarung eine Vereinbarung, welche die Eheleute nach einer bereits erfolgten Trennung treffen. Eine solche Scheidungsfolgevereinbarung ist eine gute und ratsame Möglichkeit, langjährige gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden und die zu lösenden Punkte durch eine einvernehmliche Einigung abschließend miteinander zu klären.

Ehevertrag

Ein Ehevertrag, der im Vorfeld einer Eheschließung oder während der intakten Ehe geschlossen wird, kann sich auf einzelne Punkte beziehen, wie etwa die Regelung des Zugewinnausgleichs, oder ein umfassendes Regelwerk für verschiedenste Themen enthalten. Oftmals steht dabei für die Eheleute gerade der Schutz ihres Vermögens im Vordergrund. Beispielsweise, weil das Vermögen aus der eigenen Familie stammt und dieser bei einer eventuellen Trennung nicht entzogen werden soll. Oder, weil ein Unternehmer sein Unternehmen im Falle einer Trennung schützen möchte. Möglich ist jedoch auch ein schlichtes Interesse beider Eheleute nach einer klaren und für beide vorhersehbaren Regelung der Folgen einer Trennung.

Dabei sind den Eheleuten keine Grenzen gesetzt. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann entweder modifiziert oder gänzlich ausgeschlossen werden. Im letzten Falle wählen die Ehepartner entweder den Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung. Bei entsprechender guter Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Eheverträge kann insbesondere im Rahmen der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft eine kreative Lösung gefunden werden, welche den individuellen Bedürfnissen der Eheleute Rechnung trägt. So können etwa bestimmte Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich entweder gänzlich oder nur mit ihrem Wertzuwachs entzogen werden, die gesetzliche Berechnungsweise des Zugewinnausgleichs kann ausgeschlossen und stattdessen ein pauschaler Betrag vereinbart werden, der entweder in Form eines bereits feststehenden Betrages festgelegt oder an der Ehezeit bis zur Trennung bemessen werden kann.

In einem Ehevertrag können daneben auch Regelungen zum Ehegattenunterhalt, zum Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich und anderen Themen getroffen werden.

Ehevertrag mit Anwalt

Ein Ehevertrag bedarf in aller Regel der notariellen Beurkundung. Die Ausarbeitung durch einen Anwalt für Eheverträge ist jedoch insbesondere dann ratsam, wenn spezifisches Fachwissen vor allem im Bereich Familienrecht und Güterrecht gefragt ist, um mitunter auch komplexe familienrechtliche Problemstellungen miteinander in Einklang zu bringen und zu regeln.

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker aus Wiesbaden sind Spezialisten auf diesem Gebiet und entwerfen seit vielen Jahren Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen und sind versiert darin, individuelle Gesamtlösungen zu finden.
Gerne überprüfen wir auch Ihren bereits bestehenden Ehevertrag auf Wirksamkeit oder beraten Sie zu der Frage, ob ein früherer Ehevertrag angepasst werden sollte.

Scheidungsfolge­vereinbarung

Nach einer Trennung entstehen in der Regel verschiedenste Problempunkte, die entweder einvernehmlich gelöst werden können oder vor Gericht geklärt werden müssen. Die gütliche Lösung dieser Probleme ist für die beteiligten Eheleute nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert – eine Vereinbarung kann erhebliche Kosten ersparen, die anderenfalls für langjährige Gerichtsverfahren ausgegeben werden müssten. Auch aus emotionalen Gründen, welche die Eheleute selbst, aber auch die gemeinsamen Kinder betreffen, ist eine einvernehmliche Vereinbarung stets vorzuziehen. Denn während sich durch gerichtliche Verfahren die Fronten oft verhärten, können getrennte Ehepartner, die eine gemeinsame Lösung gefunden und diese rechtssicher vereinbart haben, häufig einen respektvollen Umgang miteinander wahren, was die Folgen einer Trennung für alle Familienbeteiligten sehr viel angenehmer macht.

In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung können sämtliche Spektren des Familienrechts geklärt werden. Angefangen beim Zugewinnausgleich über Unterhaltsfragen, Versorgungsausgleich, Wohnungszuweisung bis hin zum Sorgerecht und Umgangsrecht.

Oft wählen getrennte Ehepaare auch den Weg einer Scheidungsfolgenvereinbarung, um nicht sofort ein Scheidungsverfahren einleiten zu müssen. Hier wird vielfach der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch entsprechende notarielle Vereinbarung aufgehoben und Gütertrennung vereinbart, damit der jeweils andere nach der Vereinbarung nicht mehr vom Vermögenszuwachs partizipiert, ohne dass direkt die Scheidung beantragt werden muss.

Die Begleitung durch einen Anwalt für Scheidungsfolgevereinbarungen sowohl bei der Verhandlung über den Inhalt, als auch bei der Formulierung der einzelnen Vertragsbestandsteile, ist meist unumgänglich. Zum einen ermöglicht dies eine juristisch sichere Formulierung, die auch der Kontrolle durch die Gerichte standhält. Zum anderen hilft die Anwaltskanzlei dabei, eine kreative Lösung zu finden, die den individuellen Bedürfnissen beider Ehepartner gerecht wird.
Der Vorteil solcher Scheidungsfolgevereinbarungen im Gegensatz zu Gerichtsverfahren ist, dass die Ehepartner in einem Vertrag individuelle Regelungen gestalten können, denen kaum Grenzen gesetzt sind, während ein Gericht lediglich im Rahmen der jeweiligen formal-juristischen Ansprüche entscheiden kann.

Die Verhandlung und Ausarbeitung solcher Scheidungsfolgevereinbarungen gehört zu den Kernkompetenzen der Rechtsanwälte Dr. Plass und Dr. Dreissigacker der Anwaltskanzlei Dr. Plass, Borchert, Dr. Dreissigacker, die eine der führenden Kanzleien in Wiesbaden auf diesem Gebiet ist. Jahrelange Erfahrung und fundierte juristische Fähigkeiten führen dazu, dass wir für Sie die bestmöglichen Ergebnisse erzielen.